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Außergerichtliche Streitschlichtung: Anwaltsmediatoren sind gemäß Anwaltsdienstvertrag für Beratungsfehler haftbar zu machen

Ein spannender Fall zur Haftung eines Anwaltsmediators - eines Rechtsanwalts, der zusätzlich über eine besondere Ausbildung als Mediator (Streitschlichter) verfügt.

Ein Ehepaar ging zu solch einer Anwaltsmediatorin und wollte sich möglichst kostengünstig scheiden lassen. Während der Beratung wurde auch über eine Scheidungsfolgenvereinbarung gesprochen. Die Auskünfte für den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der Rentenanwartschaften, hatte die Anwältin dazu allerdings nicht eingeholt. Sodann kam es zum Scheidungstermin; dort wurden die Eheleute von anderen Anwälten vertreten, um eine Interessenkollision zu vermeiden. Eine Besprechung über den Scheidungsantrag fand nicht statt. Beide Anwälte verzichteten dann im Namen der Eheleute auf den nachehelichen Unterhalt und die Durchführung eines Versorgungsausgleichs.

Dann rechnete die inzwischen geschiedene Ehefrau allerdings nach: Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hätten ihr 95.000 EUR zugestanden. Diese Summe verlangte sie von dem Rechtsanwalt, der sie im Scheidungstermin vertreten hatte. Und tatsächlich musste dieser rund 64.000 EUR zahlen. Der Rechtsanwalt verlangte nun seinerseits von der Anwaltsmediatorin zwei Drittel dieses Betrags und klagte.

Die Hälfte des Geldes erhielt der Rechtsanwalt tatsächlich zurück. Denn der Mediationsvertrag war als Anwaltsdienstvertrag zu werten; die Anwaltsmediatorin haftete somit nach anwaltlichen Grundsätzen. Sie hatte ihre Pflicht gegenüber der Ehefrau verletzt, da sie deren Rechtsanwalt nicht darüber informiert hatte, dass noch keine Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt worden waren.

Hinweis: Als außergerichtliche Streitschlichtung gewinnt insbesondere die Mediation in Deutschland immer mehr an Bedeutung. Gut, dass nach diesem Urteil auch der Anwaltsmediator für Beratungsfehler entsprechend haftet.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.09.2017 - IX ZR 34/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2017)

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