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Neue Partnerschaft: Zahlreiche Faktoren beantworten die Frage, ob eine neue Liebe den Unterhaltsanspruch kostet

Das Gesetz gibt vor, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Aber eine neue Partnerschaft nimmt nicht automatisch Einfluss auf den Unterhalt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) befasste sich mit dieser Problematik.

Die Ehefrau beanspruchte Unterhalt, der Mann trat dem entgegen mit der Begründung, sie habe seit drei Jahren einen neuen Partner. Zwar lebe sie nicht mit ihm zusammen; dennoch sei wegen des Bestehens der nach dieser langen Zeit als verfestigt anzusehenden Lebensgemeinschaft der Unterhaltsanspruch seiner Meinung nach verwirkt.

Das OLG sprach den Unterhaltsanspruch zu. Richtig sei laut Gericht, dass bei Vorliegen einer verfestigten neuen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Unterhalt des (geschiedenen) Ehegatten verwirken könne. Auch lebe die Frau im zur Entscheidung vorgelegten Fall in einer solchen Partnerschaft, selbst wenn sie nicht mit dem Partner zusammenlebe.

Aber, und das war entscheidend: Liegt eine neue Lebenspartnerschaft vor, nimmt diese auf den Unterhaltsanspruch nur dann Einfluss, wenn außerdem und zusätzlich die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen deshalb grob unbillig ist bzw. wäre. Zu den Billigkeitskriterien finden sich in dem Judikat folgende Überlegungen: Eine lange Ehedauer (im entschiedenen Fall 31 Jahre), beengte wirtschaftliche Verhältnisse des den Unterhalt begehrenden Ehegatten, mangelnde finanzielle Unterstützung durch den neuen Partner (Indiz: kein Zusammenleben), mangelnde ehebedingte Vermögensvorteile und schließlich wesentlich günstigere finanzielle Verhältnisse beim anderen Ehegatten sind die Indikatoren, die bei der Abwägung zu beachten sind. Da alle zugunsten der Ehefrau ins Gewicht fielen, sprach das Gericht der Frau den Nachscheidungsunterhalt trotz der neuen Partnerschaft zu.

Hinweis: Da eine neue Partnerschaft zu einer differenzierten Betrachtung im Unterhalt zwingt, ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.05.2017 - 6 UF 32/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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