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Kein gültiger Betriebsübergang: Ohne Wechsel der Führungsperson bleibt alles beim Alten

Arbeitgeber sind durchaus erfinderisch, wenn es darum geht, geltende Gesetze zu umgehen. Ein Beispiel, wie es nicht geht, gibt der folgende Fall.

Eine Arbeitgeberin schloss mit einer Drittfirma einen Vertrag. Diese Drittfirma sollte die komplette Produktion durchführen und für die Arbeitgeberin die gesamte Betriebsführung übernehmen. Der Drittfirma wurde dazu die Generalhandlungsvollmacht erteilt. Die Arbeitnehmer wurden dann darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse durch einen Betriebsübergang auf die Drittfirma übergegangen seien. Drei Jahre später kündigte die Drittfirma dann das Arbeitsverhältnis mit einem der Arbeitnehmer, einem Schlosser. Dagegen klagte der Schlosser - doch die Klage wurde abgewiesen, da nach Auffassung des Arbeitsgerichts gar kein Arbeitsverhältnis mit der Drittfirma bestanden hatte. Darauf erhob die ursprüngliche Arbeitgeberin Klage und wollte festgestellt haben, dass zwischen ihr und dem Schlosser kein Arbeitsverhältnis mehr bestünde. Damit kam sie aber nicht weiter.

Das Arbeitsverhältnis war nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Drittfirma übergegangen. Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit alle Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Es lag kein Betriebsübergang vor, da kein Wechsel der verantwortlichen Person stattgefunden hatte.

Hinweis: Wenn also lediglich ein Dritter mit Vollmacht des bisherigen Arbeitgebers die Betriebsführung übernimmt, liegt kein Betriebsübergang vor. Generell ist ein Betriebsübergang rechtlich so kompliziert, dass eine weitere Beratung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber dringend zu empfehlen ist.


Quelle: BAG, Urt. v. 25.01.2018 - 8 AZR 338/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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