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Unfall an Autobahnzufahrt: Amtsgericht muss klären, ob und wie viel Stillstand das Vorfahrtsrecht beim Einfädeln verwirken läss

Die Vorfahrtsregel, wonach der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Fahrzeugen hat, die auf die Fahrbahn auffahren wollen, gilt auch beim sogenannten "Stop-and-Go-Verkehr" - also bei einem Mindestmaß an Bewegung im Verkehr.

In einem solchen Zusammenhang beabsichtigte ein Autofahrer, auf eine Autobahn aufzufahren, auf der sich der Verkehr staute. Vor dem Fahrzeugführer fuhr ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer es gelang, in eine Lücke zwischen zwei Sattelzügen auf die rechte durchgehende Fahrbahn einzufahren. Der Betroffene selbst kam in Schrägstellung vor einem Sattelzug zum Stehen. Beim Anfahren übersah dann der Fahrer des Sattelzugs den Pkw, so dass es zum Unfall kam. Gegen den Autofahrer wurde eine Geldbuße wegen einer Vorfahrtsverletzung von 110 EUR verhängt. Dagegen klagte der Mann, und das Oberlandesgericht Hamm (OLG) musste seiner Rechtsbeschwerde hier recht geben.

Das Gericht hat die Sache an das erstinstanzliche Amtsgericht zurückverwiesen. In seiner Entscheidung führt es aus, dass das vorbefasste Amtsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen sei, dass der auf eine Autobahn Auffahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs zu beachten habe - und zwar auch dann, wenn zähfließender Verkehr oder staubedingt Stop-and-Go-Verkehr herrsche. Aus dem Wort Vorfahrt ergibt sich allerdings auch, dass ein Mindestmaß an Bewegung des bevorrechtigten Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn herrschen sollte, da anderenfalls nicht von einer "Fahrt" gesprochen werden könne. Da das Amtsgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen habe, wie lange der Sattelzug stand, bevor es zum Unfall kam, war die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

Hinweis: Grundsätzlich geht auch das OLG davon aus, dass bei Stop-and-Go-Verkehr die Vorfahrtsregelungen auf Autobahnen zu beachten sind, nämlich dass der Auffahrende die Vorfahrt des Fahrzeugverkehrs auf den Hauptfahrstreifen zu beachten hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn in einer Weise zum Stehen gekommen ist, dass mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzester Frist nicht zu rechnen ist. Hätte der Sattelzug etwa drei bis vier Minuten gestanden, wäre nach Auffassung des Gerichts eine Vorfahrtsverletzung nicht gegeben.
 
 
 


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 03.05.2018 - 4 RBs 117/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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