[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Verdacht sexuellen Missbrauchs: Ein Sorgerechtsverfahren kann bis zur Klärung strafrechtlicher Vorwürfe ausgesetzt werden

Sind Eltern gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge über ihre Kinder, kann das Gericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf einen Elternteil übertragen, sobald sich die Eltern in Fragen von erheblicher Bedeutung nicht einig sind. Einem Elternteil auf diese Weise die elterliche Sorge ganz oder teilweise zu nehmen, soll aber die Ausnahme bleiben. Um aus genau diesem Grund zunächst andere Vorfragen hinreichend klären zu können, kann sich daher die Frage der Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens stellen. Mit einer solchen Situation war das Oberlandesgericht Braunschweig auch im folgenden Fall beschäftigt.

Die Mutter beantragte die Übertragung der bisher gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Kinder allein auf sich, nachdem gegen ihren Vater ein Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil einer Tochter geführt wurde. Das betreffende Sorgerechtsverfahren wurde ausgesetzt, um zunächst den Gang und die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass sich im Strafverfahren voraussichtlich wichtige Erkenntnisse zur Erziehungs- und Bindungsfähigkeit beider Eltern ergeben würden sowie zur entscheidenden Frage, in welchem Umfang dem Vater gegebenenfalls noch eine Restsorge zugestanden werden könne. Auch würden die Kinder im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen voraussichtlich angehört. Damit könnten diese Aussagen ohne erneute Anhörung vor dem Familiengericht verwertet werden - ein eindeutiger Vorteil für die Kinder. Aber auch allgemein sei von einer Klärung der Sachlage im Rahmen des Strafverfahrens auszugehen. Im konkret zur Entscheidung anstehenden Fall habe sich gezeigt, dass die Eltern auch unabhängig vom Strafverfahren zu einem gewissen Austausch sowie der Kommunikation hinsichtlich der Kinder in der Lage seien. Deshalb sei der Gang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten und das Sorgerechtsverfahren auszusetzen.

Hinweis: Die Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Die fachkundige Argumentation ist hierbei besonders wichtig. Sie sollte daher auch immer durch einen Fachkundigen erfolgen.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.03.2018 - 1 WF 33/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]