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Halter verweigert Mitwirkung: Eine Fahrtenbuchauflage ist auch dann rechtmäßig, wenn der Zugang des Anhörungsbogens unklar ist

Das man seine Mitwirkungspflichten bei Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem eigenen Fahrzeug begangen wurden, ernst nehmen sollte, ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (VG).

Mit einem auf einem Mann zugelassenen Fahrzeug wurde eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen. Auf dem ihm übersandten Foto war jedoch eine weibliche Person abgebildet, und nachdem hierauf durch den Halter keine Mitteilung an die Behörde erfolgte, erging nach Verjährungseintritt eine Fahrtenbuchauflage. Dagegen setzte sich der Fahrzeughalter zur Wehr.

Der Mann berief sich darauf, dass er keinen Anhörungsbogen bekommen habe. Insoweit sei er nicht aufgefordert worden, die Fahrerin zu benennen. Wenn es der Behörde dann nicht gelänge, diese zu ermitteln, sei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage seine Ansicht nach nicht gerechtfertigt. Die Behörde sah das jedoch anders: Im Rahmen der Fahrtenbuchauflage sei dem Betroffenen erneut Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Auch darauf erfolgte keine Reaktion. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Betroffene irgendwann mitwirkungswillig sei. Selbst wenn der Anhörungsbogen nicht zugegangen sei - was die Behörde bestreitet -, sei dieser Mangel dadurch geheilt. Und diese Auffassung wurde schließlich duch das VG auch bestätigt.

Das Gericht entschied, dass die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt war. Insbesondere war darauf abzustellen, dass es der Behörde nicht mit zumutbarem Aufwand möglich war, die Fahrerin zu ermitteln. Insoweit kommt es nicht auf ein gegebenenfalls zu sanktionierendes Verschulden des Fahrzeughalters an - dieser hatte nämlich zu keinem Zeitpunkt an der Feststellung des Fahrzeugführers mitgewirkt. Der Anhörungsbogen war nicht an die Behörde zurückgelangt. Ob der Halter dies zu verschulden hatte oder nicht, war hierbei nicht relevant, denn auch im weiteren Verlauf war seinerseits keine Stellungnahme erfolgt. Daher war nach Ansicht des VG die Verhängung der Fahrtenbuchauflage unabhängig von der Frage des Zugangs des Anhörungsbogens durchaus rechtmäßig.

Hinweis: Bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine sicherheitsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr - nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung. Eine Fahrtenbuchauflage kann immer dann angeordnet werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit "mindestens einem Punkt" in Flensburg geahndet wird. Die für die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage zuständige Behörde muss üblicherweise nur ihr zumutbare Ermittlungen anstellen, um den Fahrzeugführer festzustellen. Ist aus dem Verhalten des Fahrzeughalters darauf zu schließen, dass er an der Feststellung des Fahrzeugführers nicht mitwirken will, sind keine umfangreicheren Ermittlungen zur Feststellung erforderlich.


Quelle: VG Lüneburg, Urt. v. 03.12.2018 - 1 A 246/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)

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