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Keine Kindeswohlgefährdung: Einigungsunfähigkeit zu Schulfragen rechtfertigt keinen Entzug der elterlichen Entscheidungsbefugnis

Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Da dies oftmals nicht gelingt, geht der nächste Schritt meist vor Gericht, so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG), bei dem es den Elternteilen nicht möglich war, sich über eine gemeinsame schulische Strategie zu einigen.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern stritten sich ergebnislos über die Schulangelegenheiten ihrer minderjährigen Kinder und trafen sich folglich vor Gericht wieder. Das angerufene Amtsgericht entzog beiden daraufhin das Recht, die Regelung der schulischen Angelegenheiten der Kinder vorzunehmen, und bestellte dazu einen Ergänzungspfleger. Diese Entscheidung behagte keinem der Elternteile, weshalb sie beide Beschwerde einlegten.

Das OLG hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf: Ein Entzug der elterlichen Sorge setzt eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder seines Vermögens sowie die Tatsache voraus, dass die Eltern weder gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden. An dieser Gesetzesformulierung lässt sich bereits ablesen, dass der Entzug der elterlichen Sorge nur in drastischen Fällen erfolgen soll. Die Frage, wie ein Kind besser schulisch gefördert wird, ist laut OLG kein solch drastischer Fall. Stattdessen legte das Gericht den Eltern nahe, sich entweder zu einigen oder einen Antrag zu stellen, einem von ihnen die elterliche Sorge im Bereich der schulischen Angelegenheiten gerichtlich zu übertragen. Dann kann dieser Elternteil künftig bestimmen, wie es schulisch mit den Kindern weitergeht.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass in den Kindesbelangen die Eltern im Vordergrund stehen. Bei Streitigkeiten greift der Staat (über die Gerichte) in erster Linie nur insoweit ein, als er dann die entsprechende Entscheidungsbefugnis einem Elternteil überträgt. Erst wenn ein Fall der Kindeswohlgefährdung eintritt, wird von Amts wegen eingeschritten und den Eltern die Entscheidungsbefugnis entzogen.
 
 


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2018 - 15 UF 192/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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