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Nach drei Trennungsjahren: Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann Scheidungsverzögerung entgegenwirken

Bei Scheidungsverfahren können sich aus der Natur der Sache heraus oder auch gewollt Verzögerungen ergeben. Was dagegen unternommen werden kann - etwa, wenn ein Ehegatte geschieden werden will, um erneut heiraten zu können -, zeigt das folgende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

Nach der Trennung im Jahr 2012 wurde im betreffenden Fall 2014 das Scheidungsverfahren eingeleitet. Dabei wurde auch der Antrag zur Regelung des Zugewinnausgleichs eingereicht, laut dem vom Mann ein Zugewinnausgleich zu leisten sei. Uneinigkeit bestand allerdings darüber, wie viel er zahlen müsse - eine Frage, die auch 2017 immer noch nicht beantwortet war. Doch der Mann wollte alsbald geschieden werden, um erneut zu heiraten. Aber nach dem Gesetz kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn auch alle gerichtlich geltend gemachten Folgefragen geklärt sind. Deshalb suchte der Mann nach ungewöhnlichen Lösungen.

Wenn Ehegatten drei Jahre getrennt sind, kann auch ohne ein Scheidungsverfahren jeder Ehegatte den Antrag stellen, dass die bisher zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft beendet wird. Indem ein Gericht dem Antrag stattgibt, ist die Zugewinngemeinschaft beendet - es können die güterrechtlichen Ansprüche dann völlig losgelöst von der Frage bestimmt und beziffert werden, wann die Ehe geschieden wird.

Laut BGH kann dieser Antrag auch gestellt werden, wenn bereits mit der Scheidung der Zugewinnausgleich verlangt wird, denn das habe der Gesetzgeber zugelassen. Da im aktuellen Fall nach Antrag des Mannes nun kein Zusammenhang mehr zwischen der Scheidung und dem Zugewinnausgleichsanspruch besteht, ist mit dem Wegfall des Verbundes von Scheidung und Zugewinnausgleich die Zugewinnausgleichsfrage unabhängig vom Gang der Ehe zu behandeln. Die Ehescheidung ist demnach auch auszusprechen.

Hinweis: Es geht beim Zugewinnausgleich oft um viel Geld. Dabei ist sorgfältig zu bedenken und sogar zu konzipieren, wann welcher Anspruch wie geltend gemacht wird - ein Grund mehr, eine Fachkraft einzuschalten.


Quelle: BGH, Beschl. v. 20.03.2019 - XII ZB 544/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2019)

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