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Schwieriger Zahnarztwechsel: Nur wer die Unzumutbarkeit der Weiterbehandlung nachweist, darf als gesetzlich Versicherter wechseln

Wer zu den statistisch rund 19 % der Deutschen gehört, die Angst vorm Zahnarztbesuch haben, sollte dem folgenden Fall des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn er zeigt auf, wie schwer es als gesetzlich Krankenversicherter sein kann, seinen zahnbehandelnden Arzt zu wechseln.

Eine gesetzlich krankenversicherte Patientin wollte ihren Zahnarzt mit der Begründung wechseln, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrer bisherigen Ärztin erheblich gestört sei. Beide hatten sich wiederholt wechselseitig Vorwürfe gemacht. Die angeblichen Schmerzen der Patientin seien nicht nachvollziehbar, die Zahnärztin sei rat- und hilflos und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit. Zudem bestand Streit über die Frage, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich gewesen seien. Die Krankenkasse meinte jedoch, die Patientin solle bei der bisher behandelnden Zahnärztin bleiben. Deshalb zog die Patientin vor das SG und wollte im Eilverfahren erreichen, dass die Krankenkasse die Kosten für die Zahnbehandlung durch einen anderen Zahnarzt übernehmen solle.

Das SG sagte zunächst, dass das Recht der freien Arztwahl nach einer bereits begonnenen Zahnersatzbehandlung eingeschränkt ist. Diese Einschränkung gilt bis zum Abschluss der Behandlung und darüber hinaus bis zum Ablauf des Gewährleistungszeitraums. Allerdings gibt es laut Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn die Behandlung bei dem ersten Arzt für den Versicherten unzumutbar ist. In diesem konkreten Fall lag eine solche Ausnahme vor. Das Vertrauensverhältnis war aufgrund des erheblichen Konflikts zerstört. Deshalb dürfte die Frau die Zahnärztin wechseln.

Hinweis: Ein Wechsel des Zahnarztes ist also nach Beginn der Behandlung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gar nicht so ohne weiteres möglich. In jedem Fall ist ein Gespräch mit der Krankenkasse zu führen. Patienten sollten sich etwaiges Fehlverhalten des Zahnarztes genau notieren, um der Krankenkasse einen wichtigen Grund für einen Arztwechsel nachweisen zu können.


Quelle: SG Frankfurt am Main, Beschl. v. 07.03.2019 - S 18 KR 2756/18 ER
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2019)

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