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Auto als Netzfund: Für Fernabsatzgeschäfte geltendes Widerrufsrecht gilt nicht für stationär ausgerichtete Autohäuser

Ob online oder im klassischen TV-Format: Überall werben Onlineportale im Kfz-Bereich um Verkaufs- und Kaufwillige. Doch auch klassische Autohäuser kommen heutzutage nicht mehr umhin, ihre Angebote im Netz feilzubieten. Ob es sich dann auch automatisch um ein sogenanntes Fernsabsatzgeschäft handelt und wie es sich mit dem Widerrufsrecht verhält, wenn man seinen fahrbaren Untersatz im Netz gefunden hat, musste im Folgenden das Landgericht Osnabrück (LG) klären.

Eine Frau hatte im Januar 2018 bei einem Autohaus einen Kombi erworben, den sie zuvor auf einer großen Internetplattform ausfindig gemacht hatte. Danach hatte sie mit dem Autohaus lediglich telefonischen Kontakt aufgenommen. Das Autohaus übersandte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail und wies die Frau gleichsam in der E-Mail darauf hin, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Käuferin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug beim Autohaus ab. Im November 2018 wollte die Käuferin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber - wie hingewiesen - erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen worden.

Die Klage hatte beim LG keinen Erfolg. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen besteht aber das gesetzliche Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem setze im Sinne des Gesetzes zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden.

Hinweis: Voraussetzung für die Existenz eines organisierten Vertriebssystems ist, dass der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Grundlage für die Annahme eines solchen Vertriebssystems ist nicht allein, dass der Unternehmer unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln Verträge abschließt, sondern auch, dass das Vertriebssystem darauf ausgerichtet ist, Verträge "im Fernabsatz zu bewältigen".


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 16.09.2019 - 2 O 683/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2019)

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