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Informationsanspruch: Die Rechte in der elterlichen Sorge stoßen nach strafbarem Verhalten an ihre Grenzen

Nach einer Trennung kann jeder Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen - soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Und genau hier hakte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im folgenden Fall ein und zeigte dabei die klaren Grenzen dieses Informationsrechts auf.

Der Kindesvater machte den Informationsanspruch der Mutter gegenüber geltend, bei der das gemeinsame Kind lebt. Die Mutter jedoch erteilte ihm keine Auskunft. Der Grund: Der Vater hatte dem Kind im Säuglingsalter mehrfach Mund und Nase bis zur Atemnot und sogar zum Herzstillstand zugehalten, um sich dann danach als "Retter" aufzuspielen. Folge für ihn war eine strafrechtliche Verurteilung zu zwei Jahren und neun Monaten und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Das OLG sprach der Mutter daher auch das Recht zu, Informationen zurückzuhalten. Zum Schutz des Kindes sei es richtig, wenn der Vater nichts erfahre. Das Kind solle weiterhin seine Therapien durchlaufen und dann eines Tages - wenn es dazu in der Lage sei - selbst entscheiden, ob und welche Informationen es dem Vater zukommen lasse.

Hinweis: Es ist nicht immer einfach, der im allgemeinen bestehenden Informationspflicht nachzukommen. Sie zu sehr einzufordern, kann auch durchaus als Schikane angesehen werden, zu wenig mitzuteilen als mangelnde Erfüllung. Das richtige Maß ist anhand der konkreten Einzelfallsituation zu finden und zu bestimmen, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Hilfe.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.2019 - 8 WF 170/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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