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Hoheitliche Aufgabe: Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch Privatfirmen ist unzulässig

Das sogenannte Outsourcing ist in der Privatwirtschaft ein beliebtes Mittel, Aufgaben bei Personalmangel an Fremdfirmen zu übertragen. Das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zeigt, dass sich Behörden vor dieser Auslagerung eigener Aufgaben allerdings besser hüten sollten.

Ein Pkw-Fahrer stellte sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot ab. Ein von der Stadt durch eine private Firma überlassener Mitarbeiter schrieb Datum und Kennzeichen auf, so dass von der städtischen Bußgeldstelle ein Verwarngeld von 15 EUR verhängt wurde. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein - mit der Begründung, es sei unzulässig, private Dienstleister mit der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr zu betrauen. Dies sei eine rein hoheitliche Aufgabe. Für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs hatte die Stadt Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt und argumentierte, diese Arbeitskräfte seien physisch-räumlich und organisatorisch in die Gemeindeverwaltung integriert worden. Doch das OLG teilte eher die Ansicht des Autofahrers.

Das OLG stellte fest, dass die Überwachung des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum durch private Firmen in der Tat unzulässig sei. Hierbei handelt es sich um eine rein hoheitliche Aufgabe. Eine Durchführung durch private Dienstleister ist daher mangels Gesetzesgrundlage rechtswidrig. Es sei auch gesetzwidrig, private Personen zu Hilfspolizeibeamten zu bestellen. Ein durch Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter wird nicht zu einem Bediensteten der Stadt und kann deshalb nicht durch einen hoheitlichen Bestellakt "Stadtpolizist" werden. Dies geht nur mit eigenen Bediensteten der Stadt.

Hinweis: Wer sich mit einem Parkverstoß konfrontiert sieht, sollte in Zukunft bei der Stadt bzw. Gemeinde nachfragen, wer den Parkverstoß festgestellt hat. Handelt es sich hierbei um eine private Firma, ist nach der Rechtsprechung von einem absoluten Beweisverwertungsverbot auszugehen. Eine Rückerstattung von bereits bezahlten Verwarngeldern, bei denen der Verstoß durch private Firmen festgestellt wurde, dürfte allerdings nicht möglich sein.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.01.2020 - 2 Ss-OWi 963/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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