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25.000 EUR Zwangsgeld: Die unzureichende Umsetzung von Dieselfahrverboten wird für Baden-Württemberg nun teuer

Inwieweit sich ein Bundesland juristischen Beschlüssen gegenüber verweigern darf, ist allein als Frage schon heikel. So ist es auch nur logisch, dass auch die Politik zur Urteilsumsetzung gezwungen werden muss. Im Folgenden traf es das Land Baden-Württemberg, das jüngst vom Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) gemaßregelt wurde.

Baden-Württemberg war auch nach vorhergehenden Urteilen nicht vollständig seiner Pflicht nachgekommen, im Luftreinhalteplan ein Fahrverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen. Das VG hat daher ein Zwangsgeld von 25.000 EUR festgesetzt, das an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen ist. Die Kammer führte in ihrem Beschluss aus, dass die in der bevorstehenden "5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans" vorgesehenen Fahrverbote in einer "kleinen Umweltzone" der Verpflichtung nicht genügten. Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in nach der Verwaltungsgerichtsordnung maximal zulässiger Höhe von 10.000 EUR keinen Erfolg gebracht hätte, seien nun die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen. Diese ließen insbesondere Zwangsgelder bis zu 25.000 EUR sowie Zwangshaft zu.

Unter den zulässigen Maßnahmen sei stets jene auszuwählen, die den geringsten Eingriff darstelle und gleichwohl erfolgversprechend sei. Mit der bevorstehenden "5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans" und der darin vorgesehenen "kleinen Umweltzone" werde das Land seiner Verpflichtung zwar nicht gerecht, zeige aber die grundsätzliche Bereitschaft zum Handeln. Daher erscheine es als ausreichend, ein höheres Zwangsgeld als bisher festzusetzen, das an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen sei und daher nicht in den Landeshaushalt zurückfließe.

Hinweis: Ob mit anderen Maßnahmen eine Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte erreicht werden kann, ist für die Vollstreckung unbeachtlich. Will das Land geltend machen, es bedürfe keiner Fahrverbote in der gesamten Umweltzone mehr, steht ihm hierfür der Rechtsbehelf der Vollstreckungsabwehrklage zur Verfügung. Eine solche ist bisher nicht erhoben worden.


Quelle: VG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2020 - 17 K 5255/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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