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Wunsch nach Sommerferien: Beantragte Arbeitszeitreduzierung zur Umgehung klarer Urlaubsregelungen ist rechtsmissbräuchlich

Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern kennen das Problem: Alle "Leidensgenossen" im Kollegium wollen in den Sommerferien frei haben, und keiner ist bereit, nachzugeben. Es ist dann an den Arbeitgebern, für die einen die Glücksfee zu spielen und den anderen die rote Karte zu zeigen. Ein Arbeitnehmer wollte nun besonders findig vorgehen, doch die rote Karte blieb ihm dabei dennoch nicht erspart - denn die gab es vom Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG).

Der Angestellte, Vater eines schulpflichtigen Kindes, beantragte die Reduzierung seiner regelmäßigen jährlichen Arbeitszeit um ein Zwölftel. Die Verteilung der arbeitsfreien Tage sollte dabei so erfolgen, dass er immer im August frei hat. Die Arbeitgeberin lehnte das unter Berufung auf entgegenstehende betriebliche Gründe ab. Gerade dieser Monat sei der umsatzstärkste des Jahres, und der Ausfall ihres Arbeitnehmers sei in diesem Zeitraum auch aufgrund von Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter nicht kompensierbar. Dagegen klagte der Arbeitnehmer - das jedoch vergeblich.

In den Augen des LAG standen dem Wunsch des Arbeitnehmers in diesem Fall berechtigte betriebliche Gründe entgegen. Wegen des erhöhten Arbeitsvolumens im August belegte die Arbeitgeberin, dass sie nicht allen Urlaubswünschen für die Sommerferien nachkommen konnte und daher regelmäßig maximal zehn Urlaubstage gewährte. Dieses Konzept stand dem Urlaubswunsch des Mannes, für jedes Jahr im August insgesamt Urlaub in Anspruch nehmen zu können, entgegen. Zudem war der Teilzeitwunsch eine unzulässige Rechtsausübung. Die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit, verbunden mit dem Wunsch, den gesamten August arbeitsfrei zu haben, hatte nur den Zweck, die bestehende Regelung der Arbeitgeberin zu unterlaufen. Der Mann wollte entgegen den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gerade für den August in den folgenden Jahren seinen Urlaub sichern. Damit verlangte er eine bestimmte Verteilung seiner Arbeitszeit, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte - und das war rechtsmissbräuchlich.

Hinweis: Es gibt Gründe, weshalb Teilzeitanträge von Mitarbeitern abgelehnt werden dürfen. Diese ergeben sich aus dem Gesetz. Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12, um im August frei zu haben, ist jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer deutlich eingeschränkt werden.


Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 27.08.2019 - 6 Sa 110/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2020)

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