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Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag: Für Geschäftsführer gelten andere Kündigungsfristen als für Arbeitnehmer

Da Geschäftsführer nun einmal keine Arbeitnehmer sind, gelten für sie durch ihre anders gearteten Rechte und Pflichten folglich auch ganz andere Vorschriften. Dass dies auch bei juristisch versierten Personen zu Irritationen führen kann, zeigt der folgende Kündigungsfall einer Geschäftsführerin, die sich ehrenamtlich als Arbeitsrichterin engagierte und mit ihrem Anliegen bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging.

Die Frau erhielt als Geschäftsführerin einer Reha-Klinik pro Jahr 100.000 EUR, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten. Dann erhielt sie am 28.02.2018 die ordentliche Kündigung zum 31.05.2018. Bei Zugang der Kündigung war sie zudem ehrenamtliche Richterin bei einem Arbeitsgericht. Gegen die Kündigung klagte die Geschäftsführerin und meinte, ihr würde aufgrund der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit ein Sonderkündigungsschutz zustehen. Zudem sei die Kündigungsfrist nicht richtig berechnet worden.

Einen Zusammenhang zwischen der Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags und der Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin konnten das BAG nicht erkennen. Somit kam nach Auffassung des BAG auch kein daraus resultierender Sonderkündigungsschutz in Betracht. Eine Geschäftsführerin, die nicht Mehrheitsgesellschafterin der GmbH ist und zu ihr in keinem Arbeitsverhältnis steht, kann sich nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitnehmerinnen des § 622 Abs. 2 BGB berufen. Die gesetzliche Vorschrift ist nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Daher wurde das Anstellungsverhältnis der Geschäftsführerin laut der für sie gültigen Vorschrift aus § 621 Nr. 4 BGB mit der darin bestimmten Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs zum 30.06.2018 beendet.

Hinweis: Auf Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, sind also nicht die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer aus dem BGB nach § 622 Abs. 2 BGB anwendbar.


Quelle: BAG, Urt. v. 11.06.2020 - 2 AZR 374/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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