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Keine persönliche Eignungsanforderung: Evangelische Kirchengemeinde darf angestelltem Koch nicht wegen Kirchenaustritts kündigen

Die Kirche bietet dem Arbeitsrecht ein weites Klagefeld. Oftmals streiten sich die Parteien dabei über die Nichteinstellungen von Bewerbern aufgrund der Konfessionsfrage. Was aber passieren kann - und vor allem passieren darf -, wenn ein bereits bei einer christlichen Kindertagesstätte angestellter Koch aus der Kirche austritt, zeigt das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG).

Es ging um eine evangelische Kirchengemeinde mit 51 Kindertagesstätten. In einer dieser Kindertagesstätten arbeitete seit 1995 ein Koch, der dann aus der evangelischen Landeskirche austrat. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, entließ sie ihn fristlos. Mit dem Austritt habe er schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen. Der Koch wiederum meinte, er habe bis auf die Getränkeausgabe keinen Kontakt zu den Kindern. Der Kontakt mit  dem Personal beschränke sich darauf, organisatorische Dinge zu klären. Also erhob der Koch eine Kündigungsschutzklage.

Das LAG war auf seiner Seite. Die Kirche hätte bei ihrer Entscheidung mehr differenzieren müssen. Denn ob der Koch Mitglied der evangelischen Kirche ist oder nicht, stellt keine wesentliche Anforderung an die persönliche Eignung des Arbeitnehmers dar.

Hinweis: Bei einem Koch ist die Konfession auch bei einer Anstellung bei der Kirche unerheblich. Das kann bei Erzieherinnen und Erziehern allerdings ganz anders aussehen, da diese aufgrund ihres intensiveren Umgangs  einen erheblichen Einfluss auf die Kinder ausüben können.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2021 - 4 Sa 27/20
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2021)

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