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Mobiles Halteverbotsschild übersehen: Einparkenden ist zuzumuten, eine bis zu 30 Meter lange Strecke auf befristete Regelungen zu prüfen

Es gibt bekanntermaßen viele Gründe, ein Verkehrsschild zu übersehen. Da ein solches Zeichen aber als wirksam gilt, sobald es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, sind die Anforderungen an deren Sichtbarkeit im ruhenden Verkehr logischerweise auch niedriger als im fließenden Verkehr. Eine Tatsache, die dem im Folgenden betroffenden Falschparker hätte klar sein sollen, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) beweist.

Am 29.11.2017 wurden innerorts Halteverbotsschilder aufgestellt, die für den Zeitraum vom 04. bis zum 08.12.2017 von jeweils 7:00 bis 17:00 Uhr galten. Ein Mann parkte sein Fahrzeug am 01.12.2017 um 18:00 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus - und ließ es dort etwas zu lange stehen. Denn im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 04.12.2017 um ca. 12:00 Uhr fest, dass sich eben jenes Fahrzeug im Bereich des absoluten Halteverbots befand - sie ließen es abschleppen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, dass zu dem Zeitpunkt, an dem er sein Auto abgestellt hatte, kein Hinweis auf das drohende Halteverbot vorhanden gewesen sei, zumindest scheinbar nicht in seinem direkten Sichtbereich. Doch man ahnt es: Die Klage vor dem VG blieb ohne Erfolg.

Der Kostenbescheid war rechtmäßig. Die Stadt durfte im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu dem auch Halteverbotsschilder gehörten, den Pkw des Betroffenen abschleppen lassen. Den Verkehrsteilnehmern sei die Halteverbotszone am 29.11.2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekanntgemacht worden. Ein Verkehrsschild ist wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Im ruhenden Verkehr sind die Abstände solcher Verkehrsschilder jedoch großzügiger bemessen als beim fließenden. Die hier angewandte Vollstreckungsmaßnahme ist zudem ebenso wenig unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt konnte nachvollziehbar darlegen, dass durch die angespannte Verkehrssituation ein sofortiges Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen war.

Hinweis: Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gilt, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 Metern des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern müsse. Angesichts dessen war es hier dem Betroffenen möglich und zumutbar, das zehn Meter hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.


Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 26.10.2018 - 5 K 782/18.KO
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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