Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Walter Friese
Friese, Friese & Reber
Am Waldschlößchen 2a, 50354 Hürth
E-Mail: info@anwaltskanzlei-friese.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Gefahr oder Bedürfnis? Plötzlicher Harndrang stellt keinen rechtfertigenden Notstand für Tempoverstoß dar

Sicherlich ist ein akuter Harndrang außerhäuslich eine Art persönlicher Notstand. Doch bei aller nachvollziehbarer Peinlichkeit, die im schlimmsten Fall auftreten kann, konnte das Amtsgericht Dortmund (AG) bei einem Temposünder deshalb kein Auge zudrücken. Denn was eine schwächelnde Blase angeht, ist diese kein rechtfertigender Notstand mit unmittelbarer Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum - vor allem, wenn das Leiden bekannt ist.

Ein Autofahrer war auf einer Straße mit einem Tempolimit von 30 km/h mit über 50 km/h unterwegs und wurde geblitzt. Bereits bei der Anhörung vor Ort verlangte der Betroffene nach einer Toilette, ein Besuch wurde ermöglicht. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 180 EUR wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Er begründete diesen damit, dass er an plötzlich auftretendem Harndrang leide, der bereits auch ärztlich festgestellt wurde. In der konkreten Situation habe er aus eben diesem Grund zu viel Gas gegeben, das sei schließlich eine notstandsähnliche Situation gewesen. Die Behörde sah dies anders und hielt den Bußgeldbescheid aufrecht.

Das AG war ganz auf Seiten der Behörde und der Ansicht, dass ein Autofahrer, der an einer derartigen chronischen Erkrankung leide, Vorkehrungen zu treffen habe. Und diese Vorkehrungen seien wahrlich nicht in einer Geschwindigkeitsübertretung und damit zu Lasten der Verkehrssicherheit anzusiedeln. Wenn der Harndrang (wie hier) bereits nach einer Fahrstrecke von lediglich 600 m eintritt, müsse der Fahrzeugführer entweder auf das Autofahren verzichten, Windeln tragen oder in gewissem Umfang auch ein Einnässen in Kauf nehmen. Da der Betroffene das Erkrankungsbild kannte, sei nicht von einer notstandsähnlichen Situation auszugehen.

Hinweis: Ein rechtfertigender Notstand kann ein Bußgeld vermeiden, wenn eine Ordnungswidrigkeit (z.B. zu schnelles Fahren) begangen wurde, um eine unmittelbare Gefahr für Leben, Leib oder Eigentum abzuwenden. Die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein und das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 03.02.2026 - 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]