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Walter Friese
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Tatsächliche Nutzung zählt: Wohnungsadresse im Impressum beweist nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung

"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?

Ein Mann hatte eine kleine Einzimmerwohnung vermietet. Sein Mieter gab an, als Reiseführer tätig zu sein. Auf der entsprechenden Internetseite hatte er seine Wohnadresse im Impressum angegeben. Eben diese Angabe sah der Vermieter als Beweis an, dass sein Mieter dort einer gewerblichen Nutzung nachging, und mahnte ihn ab. Als der Mieter jedoch widersprach, kündigte ihm der Vermieter nicht nur das Mietverhältnis. Er wollte zudem den Mietvertrag wegen angeblicher Täuschung anfechten, da der Mieter die Wohnung schon bei Vertragsabschluss gewerblich habe nutzen wollen. Der Mieter widersprach, da er die Adresse nur für Post und Rechnungen nutze, gelegentlich E-Mails bearbeite oder Videocalls durchführe. All das stelle keine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit dar.

Das AG teilte die Sichtweise des Mieters und wies die Räumungsklage ab. Das Gericht stellte klar, dass die Angabe der Wohnadresse im Impressum noch keine gewerbliche Nutzung zeige. Viele Selbständige oder Freiberufler arbeiten ohne eigenes Büro und müssen ihre Wohnanschrift für Behörden oder im Impressum nutzen. Tätigkeiten wie das Versenden von Rechnungen, E-Mail-Korrespondenz oder das Telefonieren mit Kunden gehören noch nicht zu einer nach außen erkennbaren gewerblichen Tätigkeit. Ähnlich wie Lehrer, die zu Hause Unterricht vorbereiten, oder Mieter, die Geld mit Kunst oder Büchern verdienen, können Tätigkeiten im Homeoffice oder gelegentliche Geschäftsaktionen nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung der Wohnung begründen.

Hinweis: Die Angabe der Wohnadresse im Impressum allein reicht nicht aus, um eine gewerbliche Nutzung anzunehmen. Auch gelegentliche E-Mail- oder Telefonarbeit gilt nicht als geschäftliche Nutzung. Bei rechtlichen Streitigkeiten zählt immer die tatsächliche Nutzung der Wohnung.


Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - 49 C 213/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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