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Kündigungsfrist in Krippenverträgen: Das AG München bewertet eine sechsmonatige Kündigungsfrist als zu lang

Manchmal müssen Kinder ganz schnell aus einer Krippe oder Kita herausgenommen werden. Was passiert, wenn die vertraglichen Kündigungsfristen zu lang sind, hatte das Amtsgericht München (AG) vor kurzem zu entscheiden.

Ein Ehepaar ließ seinen Sohn in einer Krippe für knapp 1.000 EUR pro Monat betreuen. Im Betreuungsvertrag hieß es wörtlich: "Eine Kündigung ... ist ... mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsersten (möglich) ...". Die Eltern kündigten dann jedoch den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung und vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Der Betreiber des Krippenplatzes meinte, die vertragliche Kündigungsfrist müsse eingehalten werden - und schließlich traf man sich vor Gericht.

Das AG war hier der Auffassung, dass die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist unwirksam ist. Dadurch gilt hier die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse - mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung mit einer Zweiwochenfrist wirksam beendet worden war.

Hinweis: Vorformulierte Kündigungsfristen in Krippenverträgen von sechs Monaten und mehr sind zumindest nach dem hier urteilenden AG unangemessen lang und somit unwirksam.


Quelle: AG München, Urt. v. 24.10.2018 - 242 C 12495/18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2018)

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