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Geschenke an Betriebsratsmitglieder: Arbeitgeberin darf vom Seminaranbieter herausgegebene IT-Utensilien einfordern

Dass kleine Geschenke die Freundschaft erhalten, ist im Privaten durchaus zulässig. In der Wirtschaft sollte man sich jedoch vorsehen, sich durch solche "Aufmerksamkeiten" zu entsprechenden Gegenleistungen bewegen zu lassen. Dass auch Betriebsräte nicht in Verführung kommen sollten, technische Gerätschaften von Schulungspartnern anzunehmen, zeigt der folgende Fall des Arbeitsgerichts Lüneburg (ArbG).

Einige Betriebsratsmitglieder besuchten Schulungen und erhielten von dem Seminaranbieter unter anderem ein Tablet mit passender Hülle sowie einen Datenstift zur Bedienung. Als die Arbeitgeberin von den bei der Schulung übergebenen Gegenständen erfuhr, verlangte sie diese heraus. Der Betriebsrat kam der Aufforderung zunächst nach, zog dann aber vor das ArbG und beantragte, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm diese Gegenstände wieder herauszugeben - vergeblich.

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Sachmittel für die Arbeit des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung zu stellen. Er hat dabei ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln. Gerade unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität von technischen Geräten und der IT-Sicherheit ist es auch nach Ansicht des ArbG unerlässlich, dass der Arbeitgeber selbst die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Hard- und Software aussucht.

Hinweis: Der Betriebsrat hat den Rechtsstreit verloren und bekam die Gegenstände nicht wieder zurück.


Quelle: ArbG Lüneburg, Beschl. v. 02.10.2019 - 1 BV 5/19
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2020)

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