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Anspruch auf Urlaubsverschiebung? Zeitraum kann laut VGH trotz Corona für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit genutzt werden

Wer als Arbeitnehmer Urlaub beantragt hat, kann in dieser Coronazeit nicht wirklich verreisen. Ob man den genehmigten Urlaub denn dann auch tatsächlich antreten muss oder von seinem Arbeitgeber ein Entgegenkommen einfordern darf, war Kern der folgenden Klage, die vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) landete.

Ein Polizist hatte Urlaub beantragt und genehmigt erhalten, den er dann aber gar nicht mehr antreten wollte. Er machte geltend, ihm sei wegen der Coronapandemie eine Erholung in dem Zeitraum nicht möglich, weil das Bayerische Gesundheitsministerium Ausgangssperren verhängt habe. Schließlich zog er vor Gericht.

Ein Anspruch auf ein Verschieben des Urlaubs bestand aber in den Augen des VGH nicht. Urlaub diene der Erholung, und das Gericht konnte nicht erkennen, warum es auch in Anbetracht der geltenden Ausgangsbeschränkungen nicht möglich sei, den Urlaub als Zeitraum für Erholung, Entspannung, Muße und Freizeit zu nutzen. Die aufgrund der Coronalage bestehenden Einschränkungen, die alle Bürger in gleicher Weise und auf ungewisse Zeit treffen, schließen eine Erholung keineswegs zwingend aus.

Hinweis: Arbeitnehmer können natürlich trotzdem bei ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob eine Verschiebung des Urlaubs möglich ist. Miteinander zu sprechen und eine einvernehmliche Regelung zu finden, ist stets das Beste. Bei Vorliegen wirklich wichtiger Gründe kann es auch einen Anspruch auf eine Verschiebung des Urlaubs geben.


Quelle: Bayerisches VGH, Urt. v. 30.04.2020 - 6 CE 20.943
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

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