[Inhalt] Keine Eilbedürftigkeit gegeben: Teilzeitantrag kann nicht während einer Brückenteilzeit gestellt werden Die sogenannte Brückenteilzeit ist eine befristete Herabsetzung der Arbeitszeit. Ist diese Form der Teilzeit beendet, kehrt der Arbeitnehmer zu der davor festgelegten Arbeitszeit zurück. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte in diesem Zusammenhang ein Urteil zur Frage gefällt, ob ein Antrag auf Teilzeit noch während einer bestehenden Brückenteilzeit möglich ist. Die Arbeitnehmerin dieses Falls hatte sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Brückenteilzeit geeinigt und reduzierte für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Beide Seiten vereinbarten darüber hinaus, dass die Arbeitszeit auf vier Wochentage verteilt werden sollte. Noch während dieser vereinbarten Brückenteilzeit beantragte die Beschäftigte im März 2024 eine unbefristete Teilzeittätigkeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz mit 30 Wochenstunden. Diese solle nach Vorstellung der Arbeitnehmerin mit dem Ende der Brückenteilzeit beginnen. Als der Arbeitgeber das ablehnte, klagte die Arbeitnehmerin ihr vermeintliches Recht ein. Erfolg hatte sie damit allerdings nicht. Das LAG entschied, dass Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine unbefristete Teilzeit haben. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Antrag auf unbefristete Teilzeit während einer laufenden Brückenteilzeit unzulässig ist. Allein der Umstand, dass die Durchsetzung des möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründet eine solche Eilbedürftigkeit nämlich noch nicht. Hinweis: Nun ist also klar, dass während einer bestehenden Brückenteilzeit kein Teilzeitantrag auf die Zeit danach gestellt werden kann. Für alle Beteiligten ist es ohnehin besser, wenn eine einvernehmliche Regelung für eine Teilzeitarbeit möglich ist. Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 02.12.2024 - 16 GLa 821/24
(aus: Ausgabe 06/2025)
|