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Kontoführungsgebühren: Klausel zu Einzelbuchungsposten verstößt gegen geltendes Recht
Viele Kontoführungsgebühren von Privatkunden dürften nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam sein.
Eine Bank verwendete für die Kontoführung von Privatgirokonten in ihren Verträgen eine Klausel, die nicht nur einen vierteljährlichen Grundpreis für die Kontoführung, sondern zudem auch die Position "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" aufführte. Dagegen klagte ein Verbraucherverband. Schließlich musste der BGH über die Klausel entscheiden - und hielt sie für unwirksam. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen u.a. solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Sie ist so auszulegen, dass Kunden auch für Buchungen zahlen müssen, die durch eine fehlerhafte Überweisung erfolgen. Ein solches Vorgehen weicht aber vom Gesetz ab. Denn nach dem Gesetz hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Bank in diesem Fall verlangte dagegen 0,35 EUR - damit war die Klausel unwirksam, da sie gegen geltendes Recht verstößt.
Hinweis: Verbraucher mit solchen oder ähnlichen Verträgen sollten sich nun also überlegen, ihre Verträge einmal genau zu überprüfen. Vielleicht werden seit Jahren zu Unrecht Kontoführungsgebühren verlangt.
Quelle: BGH, Urt. v. 27.01.2015 - XI ZR 174/13(aus: Ausgabe 03/2015)
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