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Martin Klein
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Gesetzgeberpflicht: Verwaltungsbestimmte Altersgrenzen in NRW verfassungswidrig

Wieder einmal ist eine Altersgrenze im öffentlichen Dienst durch ein Gericht gekippt worden.

Zwei angestellte Lehrerinnen stellten Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diese wurden abgelehnt, da sie die nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung geltende Altersgrenze bereits überschritten hatten: Sie waren bereits mehr als 40 Jahre alt. Gegen die Entscheidungen legten sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein.

Beiden Verfassungsbeschwerden gab das BVerfG statt. Denn das nordrhein-westfälische Landesbeamtengesetz ist nach seinem Wortlaut keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Der Gesetzgeber ist nämlich verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und nicht einfach der Verwaltung zu überlassen. Und im Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen war nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber über die Einführung von Höchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Relevanz überhaupt Gedanken gemacht hatte.

Hinweis: Grundsätzlich sind Altersgrenzen für eine Einstellung durchaus zulässig, denn sie bezwecken, dass ein vernünftiges und angemessenes Verhältnis zwischen Dienst- und Ruhestandszeit möglich ist - wichtig für die Finanzierbarkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2015)

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