Ein Service von:
Martin Klein
Rechtsanwalt
Technologiepark 6, 91522 Ansbach
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Crash auf dem Nürburgring: Kein Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken

Die Ausschlussklausel in den Kaskobedingungen, wonach kein Versicherungsschutz für sogenannte Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht, hält einer Inhaltskontrolle stand.

Im Rahmen einer als Touristenfahrt bezeichneten Fahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings kam es zu einem Unfall. Der Geschädigte verlangte von seiner Kaskoversicherung, den von ihm verursachten Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt. Doch das lehnte die Versicherung ab.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Versicherer Recht. Es entschied, dass die in dem Versicherungsvertrag bestehende Ausschlussklausel wirksam ist, wonach kein Versicherungsschutz bei Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken besteht. Durch den Begriff "Touristenfahrt" wird für den Versicherungsnehmer auch bei der gebotenen verständigen Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs hinreichend deutlich, dass es sich bei dieser Strecke gerade nicht um eine offizielle Rennstrecke handeln muss. Es reicht, wenn die Strecke in Zeiten organisierter Veranstaltungen als "offizielle Rennstrecke" für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen "Touristenfahrt" und "offizielle Rennstrecke" zeitgleich vorliegen müssen. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind Sinn und Zweck der Klausel ausreichend erkennbar, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen "freier Fahrten" auf Rennstrecken außerhalb von Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Etwas anderes gilt allerdings für Fahrersicherheitstrainingsfahrten, da hier davon ausgegangen wird, dass zumindest eine Person anwesend ist, die eine solche Trainingsteilnahme leitet, das Fahrverhalten der Teilnehmer beobachtet und entsprechende Hinweise auf Fahrfehler und Fahrverhalten gibt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.03.2017 - 20 U 213/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]