[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]
Schwere Pflichtverletzung: Der ungenehmigte Bau eines Schwimmbeckens kann zur fristlosen Kündigung führen
Mieter dürfen in Deutschland zwar vieles, aber noch lange nicht alles. Dass die Errichtung eines Schwimmbeckens entgegen eindeutiger Auflagen des Vermieters zur fristlosen Kündigung führen kann, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Ein Mann durfte Grundstücke einer Gemeinde kostenlos nutzen und verpflichtete sich im Gegenzug zu deren Pflege. Ein Bebauungsplan sah vor, dass die Flächen als Parkanlagen anzulegen waren; bauliche Anlagen dürften nicht errichtet werden. Dann teilte der Mann der Gemeinde mit, dass er die Anlage eines "Biotops mit kleiner Teichanlage" plane. Später musste die Stadt allerdings feststellen, dass ein betoniertes Becken mit Betonstützwänden errichtet worden war. Daraufhin kündigte die Stadt den Nutzungsvertrag fristlos, forderte den Mann zum Rückbau des geplanten "Schwimmbeckens" auf und klagte auf Räumung und Herausgabe - mit Erfolg.
Das Mietverhältnis war nach Ansicht des OLG wirksam gekündigt worden. Die massiven Betonarbeiten im Zusammenhang mit dem von dem Mann als "Gartenteich, Schwimmteich, Biotop mit Teich" bezeichneten Wasserbehältnisses, das die Gemeinde als Schwimmbecken ansah, hatten das Grundstück erheblich verändert. Die Umgestaltung stellte sich nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, sondern als Eingriff in die Substanz dar.
Hinweis: Einem Mieter kann also fristlos gekündigt werden, wenn er ohne Einverständnis des Vermieters ein betoniertes Schwimmbecken errichtet. Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, wenn derartige Substanzeingriffe durch einen Mieter vorgenommen werden, zuvor den Vermieter zu fragen.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.08.2018 - 2 U 9/18(aus: Ausgabe 11/2018)
[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]