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Martin Klein
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Berechnung des Elterngeldes: Eine Risikoschwangerschaft kann kündigungsbedingtem Einkommensverlust Grenzen setzen

Das Elterngeld berechnet sich letztendlich aus dem Geld, das vor der Elternzeit verdient wurde. Was aber passiert, wenn aufgrund einer Erkrankung nichts verdient wurde, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) geklärt.

Einer Arbeitnehmerin wurde gekündigt. Zwar wollte sie daraufhin eine neue Arbeitsstelle finden, zu einer Einstellung kam es aber nicht, da sie schwanger wurde und ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot aussprach. Nach der Geburt von Zwillingen berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Die Behörde meinte, dass die Ursache des Einkommensverlusts in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen würde. Dass dadurch das resultierende rechnerische Durchschnittseinkommen rund 1.000 EUR niedriger ausfiel, wollte sich die junge Mutter nicht gefallen lassen. Sie klagte, und das LSG stellte sich auf ihre Seite.

Bei der Bemessung des Elterngeldes kommt es hier maßgeblich auf den Zusammenhang der Risikoschwangerschaft und der dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Das ist danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Und hier hätte die Arbeitnehmerin wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden, wäre sie nicht erkrankt. Auch andere gesundheitliche Einschränkungen lagen nicht vor. Ob die Frau die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses grob verschuldet hatte, war dabei ohne Bedeutung.

Hinweis: Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt also grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich aber ausnahmsweise bei einem schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust. Das ist gut zu wissen für junge Eltern.


Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.08.2018 - L 2 EG 8 /18
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2018)

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