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Martin Klein
Rechtsanwalt
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Virtuelle Vergleichswohnungen: Ein Mieterhöhungsbegehren darf sich nicht auf Mietpreischecks eines Onlineportals stützen

Eine Mieterhöhung muss ordnungsgemäß begründet werden. Dass dem Erfindungsreichtum von Vermietern hierbei aber Grenzen gesteckt sind, beweist das Urteil des Amtsgerichts München (AG) im folgenden Fall.

Nach dem Gesetz muss ein Vermieter, der die Miete erhöhen möchte, seinen Mieter um Zustimmung bitten. Hält er das Verfahren korrekt ein, hat er einen Anspruch auf Zustimmung, den er auch einklagen kann. Voraussetzung ist jedoch stets, dass ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsschreiben mit einer ordnungsgemäßen Begründung vorliegt. Das geht zum Beispiel mit dem Anführen von Vergleichswohnungen. In diesem Fall meinte die Vermieterin jedoch, keine Vergleichswohnungen gefunden zu haben. Deshalb habe sie zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückgegriffen. Schließlich klagte sie die Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Diese Zustimmung bekam sie vom AG allerdings nicht.

Der aus einem Internetportal gewonnene Mietpreischeck kann nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Der Auszug des Mietpreischecks vom betreffenden Internetportal wird den gesetzlichen Anforderungen nämlich in mehreren Punkten nicht gerecht, so dass eine Mieterhöhung auf diese Art und Weise nicht begründet werden kann.

Hinweis: Die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit dem Mietpreischeck von Immobilienscout24 ist aus mehreren Gründen nicht rechtmäßig. Da werden sich Vermieter schon etwas mehr Arbeit machen müssen.


Quelle: AG München, Urt. v. 07.03.2018 - 472 C 23258/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2018)

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