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Die "schmale" Straße: Dreimaliges Rangieren an einer Garagenzufahrt ist laut Bundesverwaltungsgericht durchaus zumutbar
Es gibt sicherlich unterschiedliche Auffassungen, wann in welchen Situationen Fahrbahnen als schmal zu bezeichnen sind - besonders, wenn es um das eigene (Fahr-)Befinden geht. Doch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu ganz klare Vorstellungen, wie der folgende Fall beweist.
Ein Hausbesitzer beantragte, auf der seiner Garage gegenüberliegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten, da er aus seiner Garage nur nach mehrmaligem Rangieren auf die Straße bzw. von der Straße in seine Garage fahren kann. Bei einer Straßenbreite von fünfeinhalb Metern verbleibe nur noch eine Restbreite von dreieinhalb Metern, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt sei. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich. Doch der Mann scheiterte.
Das BVerwG hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da nach seiner Auffassung eine Fahrbahn nur als schmal anzusehen ist, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde. Das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von fünfeinhalb Metern in der Regel nicht der Fall. Sie ist auch nicht deshalb als schmal zu beurteilen, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Bei den im Verfahren durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausgefahren werden. Ein solches dreimaliges Rangieren ist nach allgemeiner Ansicht durchaus zumutbar.
Hinweis: Das BVerwG setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich damit auseinander, wann ein Parken vor Grundstückseinfahrten auf schmalen Fahrbahnen unzulässig ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO). Nach allgemeiner Ansicht ist eine Fahrbahn schmal, wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann. Bisher wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein dreimaliges Rangieren als unzumutbar angesehen. Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung nunmehr Klarheit geschaffen.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 24.01.2019 - 3 C 7.17(aus: Ausgabe 03/2019)
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