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Haar- und Barterlass: Bundesverwaltungsgericht fordert gesetzestreue Überarbeitung der Bundeswehrvorschrift
Gleiches Recht für alle. Dass auch Männer Gleichberechtigung einfordern, mag aufgrund der gesellschaftlich etablierten Rollengewichtung zwar noch ungewöhnlich sein, aber im eigentlichen Sinne doch völlig selbstverständlich. Dass sich auch die Bundeswehr mit ihren Dienstvorschriften nicht dem Wandel der Zeit verschließen kann, zeigt der folgende Fall eines Stabsfeldwebels, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheiden musste.
Kern des Anliegens war dem Soldaten der sogenannte Haar- und Barterlass seines Dienstherrn. Der Mann, der sich selbst als Anhänger der Gothic-Szene bezeichnet, störte sich daran, dass ihm die Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" untersage, lange Haare zu tragen, während dies den Frauen der Truppe erlaubt sei. Der Erlass der Bundeswehr regelt, dass die Haare von Soldaten Ohren und Augen nicht bedecken dürfen, bei aufrechter Kopfhaltung die Frisur Uniform- und Hemdkragen nicht berühren dürfe, Soldatinnen sich hingegen ihre Haare dafür zum Zopf binden dürfen.
Das BVerwG wies den Antrag des Mannes auf Aufhebung der Dienstvorschrift zwar zurück. Denn wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließt es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen. Allerdings bedürfen Regelungen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage, sobald sie in die Freiheit des Einzelnen eingreifen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten. Das folgt aus der in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie schützt auch den Soldaten davor, ohne gesetzliche Grundlage durch dienstliche Weisung Einschränkungen des persönlichen Erscheinungsbilds hinnehmen zu müssen, die sich auch auf sein Aussehen außerhalb des Dienstes auswirken. Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält der sogenannte Haar- und Barterlass nicht, wie der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG nunmehr festgestellt hat.
Hinweis: Die Dienstvorschriften sind bis zu der geforderten gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden.
Quelle: BVerwG, Beschl. v. 31.01.2019 - BVerwG 1 WB 28.17(aus: Ausgabe 03/2019)
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