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Reiserücktrittsversicherer muss zahlen: Eine starke Durchfallerkrankung ist ein gerechtfertigter Grund, vom Reiseantritt abzusehen
Da auf eine Reise oft lange gespart wird und auch immer etwas dazwischen kommen kann, sollte auf eine Reiserücktrittsversicherung aus Kostengründen besser nicht verzichtet werden. Dass im Ernstfall ein verhinderter Reisender und sein Versicherer jedoch völlig unterschiedliche Auffassungen über eine Reise(un)fähigkeit vertreten können, beschäftigte im folgenden Fall das Oberlandesgericht Celle (OLG).
Es ging um eine Flugreise, die ein Mann mit zeitgleichem Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung gebucht hatte. Diese sollte sich bewähren, denn am Tag seines Abflugs litt er an einer starken Durchfallerkrankung, durch die er sich außerstande sah, die Reise anzutreten. Umso erstaunter war der Mann, als seine Reiserücktrittsversicherung lapidar meinte, dass ihm die Reise durchaus zuzumuten gewesen wäre. Schließlich hätte es sowohl während des Flugs Toiletten gegeben als auch am Urlaubsort. Da war nicht nur der Versicherte baff - auch das OLG konnte dieser Argumentation nicht folgen.
Laut OLG lag hier ein klarer Versicherungsfall für die Reiserücktrittsversicherung vor, denn der Versicherte war von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen. Bei der Beurteilung der Erkrankung kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose an, sondern auf das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lässt. Und da fast ein jeder schon einmal diese missliche Erfahrung einer Durchfallerkrankung machen musste, war hier klar: Die Versicherung musste zahlen.
Hinweis: Eine Reiserücktrittsversicherung muss also zahlen, wenn der Reisende an einer starken Durchfallerkrankung leidet. Die Versicherung kann sich ab sofort hierbei nicht mehr herausreden.
Quelle: OLG Celle, Urt. v. 03.12.2018 - 8 U 165/18(aus: Ausgabe 05/2019)
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