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Martin Klein
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Mobiles Halteverbotsschild: Wer dem Anscheinsbeweis widersprechen will, braucht stichhaltige Beweise

Ein "Hab’ ich nicht gesehen!" ist bei einem Verstoß gegen ein Halteverbot wohl die beliebteste Ausrede. Dass ein solcher Vortrag jedoch nur bei eindeutigen Beweisen vor Gericht standhalten kann, zeigt das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG), das sich um ein mobiles Halteverbotsschild drehte.

Im Juni 2019 wurde in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen ein Pkw abgeschleppt, da dieser im mobilen absoluten Halteverbot stand. Nachfolgend erging gegen den Halter des Fahrzeugs ein Kostenbescheid. Dagegen klagte der Mann und gab an, ein mobiles Halteverbotsschild nicht gesehen zu haben. Jedoch konnte nachgewiesen werden, dass das Schild sechs Tage vor dem Abschleppvorgang aufgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Abschleppens noch aufgestellt war. Der Fahrzeughalter parkte sein Fahrzeug also nachweislich innerhalb dieses Zeitfensters.

Entsprechend erging der Kostenbescheid nach Auffassung des VG rechtmäßig. Steht fest, dass ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wurde und es zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs noch aufgestellt war, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ununterbrochen anwesend und wahrnehmbar war. Nach der Lebenserfahrung werden Schilder in der Regel nicht von Unbefugten versetzt oder gar entfernt. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer daher grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines (mobilen) Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er stets den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

Hinweis: Der geltende Anscheinsbeweis kann nur widerlegt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die eine ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen.


Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2020 - 14 K 6187/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2021)

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