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Martin Klein
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Arbeitsweg und Kinderversorgung: Anspruch auf Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung auch ohne explizit geäußerten Nutzungswillen

Wieder einmal war es für ein Gericht an der Zeit, sich mit dem allseits strittigen Verkehrsrechtsthema der fiktiven Abrechnung zu beschäftigen. Das Amtsgericht Kiel (AG) musste dabei die Frage klären, ob und wann einem Geschädigten der Ersatz des Nutzungsausfalls seines unverschuldet beschädigten Fahrzeugs zu erstatten ist.

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten rechnete er gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung fiktiv ab. Diese wurden erstattet, nicht jedoch der ebenfalls geltend gemachte Nutzungsausfall. Die Versicherung argumentierte, der Geschädigte rechne fiktiv ab; er habe deshalb den erforderlichen Nutzungswillen nicht dokumentiert.

Das AG sprach ihm dennoch für die vom Sachverständigen ermittelte Reparaturzeit Nutzungsausfall zu. Selbst wenn der Geschädigte eine Abrechnung auf fiktiver Basis geltend macht - der Anspruch ist alles andere als fiktiv. Dieser dient vielmehr dem Ausgleich eines tatsächlich entstandenen und fühlbaren Nutzungsausfalls. Daher ist es dem Geschädigten - im Rahmen der Erforderlichkeit einerseits und der Verhältnismäßigkeit andererseits - auch bei fiktiver Abrechnung des Sachschadens unbenommen, dem Schädiger auch alle Zeiträume in Rechnung zu stellen, die laut Gutachten für die Reparatur erforderlich sind. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt laut AG auch nicht deshalb, weil der Geschädigte angeblich keinen Nutzungswillen gehabt habe. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Geschädigte durchaus einen Nutzungswillen hatte. Er benutzte das Fahrzeug regelmäßig für seinen Arbeitsweg und/oder, um seine Kinder zur Schule und anderweitigen Aktivitäten zu bringen.

Hinweis: Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft bzw. eine Reparatur nicht durchgeführt hat. Die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ist grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwerten" Vorteil zu erreichen.


Quelle: AG Kiel, Urt. v. 21.05.2021 - 107 C 19/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)

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