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Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Ausschluss eines NPD-Landesvorsitzenden aus einem Sportverein ist rechtmäßig

Die NPD ist als rechtsextreme und in Teilen neonazistische Partei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwar eindeutig verfassungsfeindlich, wesensverwandt mit dem historischen Nationalsozialismus und will die bestehende Verfassungsordnung ändern. Durch ihre Bedeutungslosigkeit stellt sie nach Ansicht des Gerichts jedoch keine konkrete Bedrohung für die freiheitlich demokratische Grundordnung dar. Ob ein Verein auf Basis dieses Urteils ein aktives Parteimitglied als Vereinsmitglied zu akzeptieren hat, wurde erneut ein Fall für das BVerfG.

Es ging um einen Sportverein, der folgende Regelung in der Satzung hinzufügte: "Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen - gleich welcher politischen Ausrichtung - sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihrer Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden." Danach wurde ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, das als Landesvorsitzender der NPD tätig war. Dieses ehemalige Vereinsmitglied zog nun gegen seinen Ausschluss bis vor das BVerfG, weil es sich in seinen Grundrechten verletzt fühlte.

Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen. Zielt ein privater Amateurbreitensportverein wie hier mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das nicht zu beanstanden.

Hinweis: Das Gericht hat bei der Abwägung zwischen der Vereinsfreiheit und dem Interesse, nicht wegen einer politischen Überzeugung aus dem Verein ausgeschlossen zu werden, auch auf die aktive Betätigung des Beschwerdeführers als Landesvorsitzender der NPD abgestellt. Der Ausschluss war rechtmäßig.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 02.02.2023 - 1 BvR 187/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2023)

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