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Martin Klein
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Jobcenter muss übernehmen: Miete von Sozialwohnung kann nicht als unangemessen angesehen werden

Es gibt ein interessantes neues Urteil zur Höhe der vom Jobcenter zu übernehmenden Mietkosten für eine Sozialwohnung. Das hierfür verantwortliche Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) schloss dabei eine teilweise recht große Lücke zwischen Theorie und Praxis. Es passte die Erwartungen des Jobcenters an die Realität an - besonders für Leistungsempfänger in Ballungsräumen ein Urteil von großer Bedeutung.

Eine Mieterin erhielt einst "Hartz IV" und nunmehr Bürgergeld. Ihre Wohnung war mit drei Zimmern insgesamt 90 m2 groß und kostete 640 EUR Miete monatlich. Das Jobcenter hielt jedoch nur 480 EUR für angemessen. Die Frau hatte nach einer günstigeren Wohnung gesucht, die Suche dann jedoch als aussichtslos abgebrochen. Schließlich klagte sie die Zahlung der nicht übernommenen Mieten gegen das Jobcenter ein - und gewann.

Bei der Beurteilung der Frage, in welcher Höhe Mietkosten von den Jobcentern zu übernehmen sind, hat ein Vergleich mit den Mieten für Sozialwohnungen zu erfolgen. Mietpreise, die für nach dem Recht des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen gezahlt werden, können laut LSG nicht als unangemessen angesehen werden. Außerdem müssen Wohnungen zum noch als angemessen angesehenen Mietpreis auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Das war und ist in Berlin jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Die Mieten im sozialen Wohnungsbau können, was viele nicht wissen, recht hoch sein. Da kommt dieses Urteil sowohl für Mieter als auch für Vermieter gerade recht.


Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2023)

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