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Martin Klein
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Wurzelschaden stoppt Rennradler: Kein Schadensersatz, wenn Hindernis für Normalfahrer deutlich erkennbar ist

Wer kennt die liebevolle, mütterliche Abschiedsfloskel nicht, bloß schön vorsichtig zu fahren und gut auf sich aufzupassen? Hätte der Radler im folgenden Fall diesen Ratschlag doch nur berücksichtigt! Dann wäre er nicht gestürzt und zudem nicht auch noch vor dem Landgericht Frankenthal (LG) mit seiner Schadensersatzklage gescheitert.

Der Mann war mit seinem Rennrad auf einem Radweg unterwegs gewesen und aufgrund von dortigen Wurzelschäden gestürzt. Schließlich kam es, wie so oft an dieser Stelle; der Mann wandte sich mit einer Klage gegen die Gemeinde und verlangte von dieser Schadensersatz. Schließlich sei es ihre Aufgabe gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht derlei Unfälle weitestgehend zu verhindern. Dieser Argumentation wollte das Gericht aber so nicht ganz folgen.

Das LG hat die Klage des Rennradfahrers abgewiesen. Grundsätzlich muss zwar vor Gefahrenquellen gewarnt werden - dies gilt jedoch nur, soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder beherrschbar sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit. Ein Rennradfahrer muss nach Auffassung des Gerichts von sich aus besonders vorsichtig fahren, da er mit seinen dünnen Reifen bei Unebenheiten besonders gefährdet ist. Vorliegend waren die Wurzelschäden nach Ansicht der Kammer gut und rechtzeitig erkennbar. Der Wegabschnitt habe auch an anderen Stellen Unebenheiten wie Bodenschwellen, Risse oder eben Wurzelschäden aufgewiesen, so dass Schäden auch an der Unfallstelle nicht überraschend gewesen sein können. Ein konzentrierter Radfahrer hätte sein Fahrverhalten an die vorgefundenen Hindernisse anpassen können und müssen. Aufgrund der ausreichenden Erkennbarkeit der Wurzelschäden sei auch eine Warnung - beispielsweise durch ein Hinweisschild - nicht erforderlich gewesen.

Hinweis: Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu verhindern. Somit hat derjenige die Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, sobald sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar sind.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 31.08.2023 - 3 O 71/22
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2024)

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