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Eltern in Syrien: Sorgerechtsprobleme bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten
Unbegleitete minderjährige Geflüchtete stellen unser Rechtssystem vor besondere Herausforderungen. Es ging um eine neunjährige Syrerin, die seit Mitte Oktober in Deutschland bei ihrem Onkel wohnte. Zu den Eltern in Syrien hielten sie und der Onkel nahezu täglichen Telefonkontakt. Nun musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) auf Antrag des Jugendamts prüfen, ob das so genüge oder ob dem Kind ein Vormund in Deutschland zu bestellen war.
Das Jugendamt meinte, dass die Eltern aufgrund der eingeschränkten Versorgungslage in Syrien sowie fehlender Kenntnisse des deutschen Sprach- und Rechtsraums nicht in der Lage seien, die elterliche Sorge auszuüben, und deshalb das "Ruhen der Sorge" festzustellen sei. Am Wohnort der Eltern werde an zwei bis drei Tagen pro Woche stunden- bis tageweise der Strom abgeschaltet. Anders sah es das Amtsgericht (AG): Die Eltern könnten mithilfe moderner Kommunikationsmittel die elterliche Sorge von Syrien aus ausüben. Die politische Situation im Herkunftsland und die bestehende Sprachbarriere seien für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge unerheblich.
Dagegen ging eine vom Kind selbst eingelegte Beschwerde ein, da die Beschaffung von Vollmachten durch die Eltern sehr teuer und mühsam sei. Auch könne auf Grundlage von Vollmachten kein Asylantrag gestellt werden. Das Mädchen wünsche sich seinen Onkel zum Vormund, der ihm bei allem helfen könne, sowie einen Verfahrensbeistand, der es berate. Das OLG stellte jedoch fest, dass die von einer Neunjährigen selbst eingelegte Beschwerde nicht wirksam sei - die Verfahrensfähigkeit setze erst mit 14 Jahren ein. Allerdings sei aus demselben Grund auch der Beschluss selbst gar nicht wirksam: Das AG hätte mit einem Verfahrensbeistand für die rechtliche Vertretung des Kindes im Verfahren sorgen müssen.
Hinweis: Somit ging die Akte zurück zum AG, um das nachzuholen, damit dann das OLG prüfen könne, ob die elterliche Sorge weiterhin von Syrien aus ausgeübt werden könne.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.06.2024 - 18 WF 59/24(aus: Ausgabe 08/2024)
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