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Steuerrecht bei Ferienwohnungen: Bei Geltendmachung von Negativeinkünften sind örtliche Vergleichsdaten entscheidend

Wer den Kauf einer Ferienwohnung als Geldanlage plant, sollte sich nicht nur mit den steuerlichen Grundsätzen gut auskennen, sondern sich auch mit der Ermittlung der dafür entscheidenden Basisdaten beschäftigen. Im folgenden Fall, der bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging, hatten die Eigentümer noch Glück.

Die Vermieter einer Ferienwohnung wollten negative Einkünfte - also Verluste aus Vermietung und Verpachtung - in ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Zwar konnten sie die geringen Vermietungszeiten der Ferienwohnung durchaus nachweisen, allerdings war die durchschnittliche Auslastung der betreffenden Mietregion, einer Stadt, durchaus höher angesiedelt. Daher ging es nun um die Frage, wie die ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen sei.

Der BFH führte zunächst aus, dass zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden müssen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann auf Vergleichsdaten eines Statistikamts auch dann zurückgegriffen werden, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen. Die individuellen Vermietungszeiten einzelner Vermieter von Ferienwohnungen im selben Ort genügen dabei nicht. Auf Basis dieser Vorgaben konnte hier nachgewiesen werden, dass die ortsübliche Auslastung für denselben Ort in diesem Fall nicht erheblich unterschritten wurde. Daher haben die Vermieter der Ferienwohnung den Rechtsstreit gewonnen.

Hinweis: Wer eine Ferienwohnung kaufen möchte, sollte bei der diesbezüglichen Steuerberatung nicht an der falschen Stelle sparen.


Quelle: BFH, Urt. v. 26.05.2020 - IX R 33/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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