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Erbe oder Vermächtnis: Nicht der Wortlaut, sondern der wahre Wille des Erblassers ist entscheidend

Bei der Errichtung von Testamenten ohne rechtliche Beratung wird häufig nicht klar zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung unterschieden. Dies führt dann im Erbfall zu Streitigkeiten unter den Bedachten.

Ein Ehepaar hatte ein Testament errichtet, in dem es u.a. hieß: "Unser Sohn Ch. hat sich von unserer Familie losgesagt und soll sein Erbteil nur vom Inventar erhalten." und des weiteren: "Für den vorhandenen Schmuck setzen wir als Erbe unsere Enkeltochter P.S. ein."

Das Gericht wies darauf hin, dass bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist und nicht allein auf den Wortlaut des Testaments abgestellt werden kann. Bei von Laien verfassten Testamenten ist die Bezeichnung als "Erbe" nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt. Wird auf ein Inventar verwiesen, liegt ein Vermächtnis vor, da dies darauf hindeutet, dass die Erblasser nicht wollten, dass der Bedachte die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzen soll, wie es im Fall einer Erbeinsetzung wäre. Werden in einem Testament zudem bestimmte Gegenstände zugewandt, ist auch dann im Zweifel von einem Vermächtnis und nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen - selbst wenn der Bedachte als Erbe bezeichnet wird. Sohn und Enkelin waren somit vorliegend beide keine Erben.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe ist rechtlich von entscheidender Bedeutung. Ein Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und tritt damit in alle Rechte und Pflichten ein - also auch in die Schulden und Forderungen. Das Vermächtnis begründet hingegen für den Bedachten nur das Recht, von dem Erben den vermachten Gegenstand zu fordern. Der Vermächtnisnehmer wird also selbst nicht Erbe. Werden in einem selbstverfassten Testament nur einzelne Gegenstände einer Person zugedacht, wird dies unabhängig von der Formulierung als Vermächtnis ausgelegt werden. Daher sollte man sich vorab gut überlegen, welche Konsequenzen wirklich gewünscht sind, und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.05.2015 - 11 Wx 123/14
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2016)

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