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Enttäuschte Erberwartung: Kein rückwirkender Lohnanspruch für geleistete Gefälligkeiten

Immer wieder wird von Erblassern zum Ausgleich für Hilfe im Alter eine spätere Erbeinsetzung versprochen. In der Hoffnung auf dieses Erbe werden dann Dienste geleistet, die von kleinen Gefälligkeiten bis zu jahrelanger Pflege reichen können. Da der Erblasser ein Testament jedoch jederzeit wieder ändern kann, stellt sich die Frage, ob der Hilfeleistende anderweitige Vergütungsansprüche geltend machen kann, wenn er dann doch nichts erbt.

Eine Frau setzte ihren Neffen und dessen Ehefrau als Erben ein. In der Folgezeit kümmerte sich insbesondere die Ehefrau immer wieder um die Erblasserin, traf sich mit ihr zum Kaffeeklatsch und half ihr bei Besorgungen. Nach einem Streit zerriss die Erblasserin jedoch das Testament. Daraufhin verlangte die Ehefrau des Neffen eine Vergütung für die geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 7.000 EUR. Diese Forderung begründete sie damit, dass sie sich nur wegen der versprochenen Erbschaft um die Frau gekümmert habe und dies auch entsprechend so vereinbart wurde.

Das Gericht erkannte zwar an, dass es einen Anspruch auf Entlohnung geben kann, wenn jemand in Erwartung einer künftigen Erbeinsetzung Arbeit leistet, ohne dass diese vergütet wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um Tätigkeiten wie "Kaffeeklatsch", "Einladung zu Weihnachten", "Telefonate" und "kurze Gespräche". Nach Auffassung des Gerichts werden solche Tätigkeiten unter allgemeinen moralischen und sittlichen Gesichtspunkten üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet.

Hinweis: Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im Fall einer sogenannten fehlgeschlagenen Vergütungserwartung einen Lohnanspruch gibt. Voraussetzung dafür ist, dass jemand für den Erblasser in Erwartung der späteren Erbeinsetzung Dienste leistet, der Erblasser das weiß und die Dienste in Kenntnis dieser Erwartung entgegennimmt. Dabei muss es sich jedoch um Dienste handeln, für die üblicherweise auch ein Lohn zu zahlen wäre - z.B. Hilfe in Haushalt und Garten, Pflege oder Fahrten zum Arzt. Darüber hinaus müssen die geleisteten Dienste auch nachweisbar sein. Wer also einem Erblasser in der Hoffnung auf ein späteres Erbe hilft, sollte seine geleisteten Dienste genau dokumentieren und Belege für den Fall sammeln, dass es später dann doch nicht zu einer Erbeinsetzung kommt. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, vorab eine entsprechende schriftliche Vereinbarung oder einen Erbvertrag zwischen Erblasser und Helfendem abzuschließen.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.08.2015 - 5 Sa 123/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2016)

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