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Wenn schon, denn schon: Ein Verfahren für eine folgenlose Feststellung der Abstammung ist nicht zulässig

Ein Kind, das während einer bestehenden Ehe geboren wurde, wird vor dem Gesetz als Kind seiner Mutter und deren Ehegatten behandelt. Naturgemäß muss diese gesetzliche Vermutung bei weitem nicht zutreffen. Verfahren auf Feststellung der Nichtehelichkeit sind zur Klärung etwaiger Fragen deshalb ebenso möglich wie solche auf die Feststellung, dass jemand anderes als der Gatte der Mutter der wahre Kindesvater ist.

Gibt es daneben aber auch die einfache Möglichkeit, feststellen zu lassen, von wem jemand abstammt, ohne dass dies mit der rechtlichen Konsequenz der Feststellung der Vaterschaft verbunden ist? Anders gefragt: Was gilt, wenn jemand an seinen rechtlichen Verhältnissen nichts ändern möchte, sich aber eine Aufklärung über seine wirkliche Abstammung wünscht?

Innerhalb der rechtlichen Familienverhältnisse gibt es die Möglichkeit, die Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung zu verlangen. Aber diese gesetzliche Regelung greift nicht, wenn ein Kind vermutet, dass ein Familienfremder sein leiblicher Vater ist, ohne gleichsam die daraus resultierenden rechtlichen Folgen akzeptieren zu wollen.

Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Überprüfung der Abstammung derart beschränkt hat, hat das Bundesverfassungsgericht für durchaus verfassungsgemäß erklärt. Die Belastungen seien sonst für alle Beteiligten unzumutbar, denn dann hätte letztlich jedermann die Möglichkeit, auf einen blinden Verdacht hin prüfen zu lassen, wer sein Vater sei. Dies belaste nicht nur den dahingehend "Verdächtigten" und dessen Familie, sondern ebenso die ursprüngliche (rechtliche) Familie. Ein allgemeiner Anspruch auf die Feststellung der eigenen Abstammung besteht daher also nicht.

Hinweis: Die möglichen Verfahren beziehen sich zum einen auf die Feststellung, selbst nicht der Vater eines als ehelich geltenden Kindes zu sein. Die zweite mögliche Feststellung wäre jene, von einem anderen nicht nur abzustammen, sondern damit gleichzeitig auch gerichtlich die Verwandtschaftsverhältnisse zu ändern und künftig dessen Vaterschaft bestätigen zu lassen. Bei diesen Verfahren ist es wichtig, die geltenden Fristen einzuhalten. Deshalb sollten solche Verfahren nicht ohne fachkundigen Rat eingeleitet werden.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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