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Konten des Erblassers: Banken gegenüber genügt ein Testament zum Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Todesfall müssen nicht nur zahlreiche Vorgänge abgewickelt werden, es bedarf dazu auch der Vorlage verschiedener Dokumente. Banken, bei denen der Erblasser ein Konto hatte, verlangen von den Erben zum Nachweis ihrer Erbenstellung so zum Beispiel regelmäßig einen Erbschein.

Nach dem Tod ihrer Mutter wollten die Erben auf die Konten der Verstorbenen zugreifen und legten der Sparkasse dazu beglaubigte Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts vor. Die Sparkasse bestand jedoch auf einen Erbschein. Die Kosten für diesen Erbschein von 1.770 EUR wollten die Erben dann wiederum von der Sparkasse erstattet bekommen - und klagten dafür bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH entschied nun, dass der Erbe gegenüber einer Bank sein Erbrecht durchaus auch mit einem eindeutigen eigenhändigen Testament nachweisen kann. Verlangt die Bank dennoch einen Erbschein, muss sie die Kosten für dessen Erteilung entsprechend erstatten. Das Gericht wies darauf hin, dass nur in einigen gesetzlich geregelten Fällen zwingend der Nachweis durch einen Erbschein zu erbringen ist. In allen anderen Fällen ist auch ein eröffnetes notarielles oder eigenhändiges Testament ausreichend.

Hinweis: Banken können den Nachweis durch einen Erbschein aufgrund dieser Rechtsprechung also ausschließlich in Fällen fordern, in denen berechtigte Zweifel an einem Testament bestehen. Das beschleunigt den Zugriff der Erben auf das Konto und macht das Verfahren kostengünstiger. Der BGH hat jedoch offengelassen, ob Banken die Vorlagepflicht eines Erbscheins nicht auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.04.2016 - XI ZR 440/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 08/2016)

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