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Fortsetzung des Mietverhältnisses: Zum Haushalt gehörender Dritter kann nach dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintreten

Stirbt eine nahestehende Person, stellt sich für die Hinterbliebenen häufig die Frage, inwieweit bestehende Verträge fortgesetzt werden und inwieweit sie in diese Verträge eintreten können oder müssen. Besonders bei Mietverträgen kann diese Frage relevant werden.

Der Erblasser wohnte fast 20 Jahre gemeinsam mit einem 26 Jahre jüngeren Mann in einer Wohnung. Es verband sie keine Liebesbeziehung, sondern ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis, das von gegenseitiger Fürsorge geprägt war. Der Mann, der den verstorbenen Mieter bis zu dessen Tod aufopferungsvoll gepflegt hatte, wollte in der Wohnung bleiben. Die Vermieter erhoben jedoch Räumungsklage gegen ihn.

Das entscheidende Landgericht wies darauf hin, dass Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, sofern nicht ein Ehegatte oder Lebenspartner des Mieters eintritt. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn keine Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft bestand, sondern eine freundschaftliche Verbundenheit.

Hinweis: Das Mietverhältnis endet also nicht mit dem Tod des Mieters. Lebte der Verstorbene mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder Familienmitglied (die selbst nicht Mietpartei sind) in einem gemeinsamen Hausstand, treten diese (sofern sie dem Vermieter nichts Gegenteiliges mitteilen) in den Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis wird somit fortgesetzt, wie es zwischen dem Vermieter und dem verstorbenen Mieter bestanden hat. Auch Dritte - etwa langjährige Freunde oder Senioren, die als Alternative zum Pflegeheim eine Wohngemeinschaft gründen - können in den Mietvertrag eintreten, solange sie einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Ein solcher Eintritt in das Mietverhältnis kann auch den Vorteil haben, dass ältere Mietverträge zu günstigeren Konditionen fortgesetzt werden.


Quelle: LG Berlin, Beschl. v. 17.12.2015 - 67 S 390/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

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