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Gläubiger geht leer aus: Das "höchstpersönliche Recht" zur Annahme einer Erbschaft kann nicht gepfändet werden

Erfährt ein Gläubiger von einer (anstehenden) Erbschaft seines Schuldners, stellt sich die Frage, ob er aus der Erbschaft seine ausstehenden Forderungen befriedigen kann.

Da ein Gläubiger bei einer Frau die Schulden nicht eintreiben konnte, pfändete er die Rechte dieser Frau auf Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft. Die Schuldnerin hatte die Erbschaft ausgeschlagen, der Gläubiger wollte sie aus nachvollziehbaren Gründen jedoch annehmen.

Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob dies zulässig sei. Es wies darauf hin, dass höchstpersönliche Rechte - also solche, die an die Person des Schuldners gebunden sind - nicht pfändbar sind. Und das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ist genau ein solches höchstpersönliches Recht, da die Annahme oder Ausschlagung in der alleinigen persönlichen Entscheidungsmacht des Erben liegt.

Hinweis: Gepfändet werden kann ein Erbteil nur, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Es ist für einen Gläubiger also nicht möglich, sich ein zukünftiges Erbrecht des Schuldners zu sichern oder darin zu vollstrecken. Erst nach dem Tod des Erblassers kann der Erbteil von einem Gläubiger gepfändet werden. Schlägt der Erbe die Erbschaft jedoch aus, geht der Gläubiger trotz Pfändung leer aus. Die Pfändung des Erbanteils kann die Ausschlagung der Erbschaft durch den Schuldner nicht verhindern. Darüber hinaus kann das Recht zur Annahme der Erbschaft als höchstpersönliches Recht nicht gepfändet werden. Schlägt der Schuldner das Erbe aus, hat der Gläubiger also keine Möglichkeit, an Vermögenswerte aus der Erbschaft zu kommen.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.01.2015 - 31 Wx 370/14
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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