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Ex und hopp: Zweite Ehefrau kann das Testament aus erster Ehe anfechten

War ein Erblasser mehrfach verheiratet, liegen häufig mehrere Testamente vor und es kommt immer wieder zum Streit darüber, welcher Ehepartner erbberechtigt ist.

Ein Mann hatte mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2003 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zum alleinigen Erben des Erstversterbenden einsetzten. Sie vereinbarten zudem, dass das Testament auch im Fall der Scheidung gelten sollte. Nachdem die Ehe geschieden wurde, heiratete der Mann seine zweite Frau und errichtete mit ihr ein notarielles Testament, in dem er auch seine früheren letztwilligen Verfügungen widerrief. Nach dem Tod des Mannes stritten die beiden Ehefrauen darüber, ob das Testament aus dem Jahr 2003 noch wirksam war. Die zweite Ehefrau wollte es anfechten, da sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden war.

Das Gericht entschied, dass die zweite Ehefrau das Testament aus dem Jahr 2003 wirksam angefochten hatte und die erste Ehefrau somit nicht Erbin geworden war. Zwar wurde das Testament weder durch die Scheidung noch durch den Widerruf unwirksam, denn die Fortgeltung auch im Scheidungsfall war ausdrücklich vereinbart und der Widerruf hätte der ersten Ehefrau gegenüber erklärt werden müssen. Die zweite Ehefrau hatte jedoch als Pflichtteilsberechtigte ein Anfechtungsrecht, da das Gesetz davon ausgeht, dass ein Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten nicht bewusst übergeht. Dieses Recht ist nur ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser die Verfügung genau so getroffen hätte, auch wenn er von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gewusst hätte. Der Erblasser hatte jedoch im Jahr 2003 nicht gewusst, dass er nochmals heiraten wird. Er hatte zwar geregelt, dass das erste Testament auch nach einer Scheidung weiterhin gelten soll - das bedeutet aber nicht zwingend, dass es auch nach einer Wiederverheiratung gültig sein sollte. Dies beweist auch die Errichtung des späteren notariellen Testaments mit der zweiten Ehefrau.

Hinweis: Im Fall einer Wiederverheiratung sollte immer genau geprüft werden, ob und welche letztwilligen Verfügungen auch nach der Scheidung noch Bestand haben sollen. Zwar gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass während der Ehe errichtete letztwillige Verfügungen ihre Wirksamkeit verlieren, jedoch kann diese Vermutung auch widerlegt werden. Daher ist es empfehlenswert, insoweit eine klare Regelung zu treffen und bestehende Vereinbarungen zu widerrufen. Bezüglich der Form und des genauen Ablaufs des Widerrufs sollte man gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2014 - I-15 W 14/14
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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