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Erkennbarer Erbwille: Tierheim wird trotz zwischenzeitlichen Trägerwechsels nach Insolvenz zum Alleinerben

Neben natürlichen Personen können auch sogenannte "juristische Personen" - wie etwa ein gemeinnütziger Verein, eine Gesellschaft oder Religionsgemeinschaft - als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Ein unverheirateter und kinderloser Mann hinterließ nach seinem Tod ein notarielles Testament, in dem er ein Tierheim zum Alleinerben erklärte. Dieses Tierheim hatte jedoch bereits vor seinem Tod Insolvenz angemeldet, der entsprechende Verein wurde aufgelöst. Das Tierheim selbst wurde jedoch von einem neuen Betreiber gekauft und fortgeführt. Daher ging der neue Betreiber davon aus, nun der Alleinerbe zu sein - und beantragte einen Erbschein. Doch dagegen wehrte sich der Insolvenzverwalter.

Das Gericht vernahm daraufhin einen Zeugen, der aussagte, dass es dem Erblasser vor allem darum ging, den Tieren in dem Tierheim zu helfen. Wer juristisch der Träger des Tierheims war, hatte ihn dabei wenig beschäftigt. Entscheidend war für das Gericht daher, dass ein Erblasser bei einer Zuwendung an eine juristische Person den Zweck fördern will, dem eben jene juristische Person dient - und genau dieser Zweck wurde eben von dem neuen Träger fortgeführt. Somit entspricht es dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Mannes, dass die Erbschaft den Tieren zugutekommt und nicht den Gläubigern des insolventen Vereins. Daher war der beantragte Erbschein auch entsprechend auszustellen.

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der testamentarischen Zuwendung an juristische Personen, Regelungen für eine mögliche Insolvenz oder Rechtsnachfolge vorzusehen. Möchte man zudem eine ganz bestimmte Organisation bedenken, ist es ratsam, diese im Testament möglichst genau zu benennen - etwa unter Angabe der Vereinsregisternummer. Allgemein gilt: Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, sind bei testamentarischen Zuwendungen oder auch Schenkungen zu Lebzeiten von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2017 - I-3 Wx 257/16
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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