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Das ehemalige Familienauto: Eine Nutzungsentschädigung kann nur nach vorheriger gerichtlicher Zuweisung verlangt werden

Bei Trennung und Scheidung stellen sich Unterhaltsfragen und es ist es zu klären, wem welches Vermögen zusteht und wer wem welchen Ausgleich zu zahlen hat. Ein gewisses Schattendasein führen dabei die Haushaltsgegenstände, früher Hausrat genannt. Das sich hierbei besondere Probleme ergeben können, zeigt der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) zu behandeln hatte.

Hierbei nahm der Ehemann nach der Trennung den Pkw an sich, der den Ehegatten bisher als Familienfahrzeug gedient hatte. Die Frau nahm dies hin, verlangte von ihm aber eine Nutzungsentschädigung, da nun nicht mehr beide Ehegatten, sondern nur noch der Mann das Fahrzeug für sich verwendete.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Nutzungsentschädigung durchaus in Betracht kommt. Voraussetzung dazu ist, dass der Wagen einen sogenannten Haushaltsgegenstand darstellt. Das bejahte der Senat in diesem Fall auch, da der Wagen nicht nur von einem Ehegatten für allein eigene Zwecke benutzt wurde, sondern eben zumindest auch für gemeinsame Fahrten. Das Vorliegen einer zweiten Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung verneinte der Senat jedoch: Haushaltsgegenstände stehen auch nach der Trennung weiterhin beiden Ehegatten zur kostenfreien Mitbenutzung zu. Dieser Anspruch ist vorrangig. Erst wenn ein Haushaltsgegenstand gerichtlich nur noch einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde, kann der andere eine angemessene Vergütung für die Benutzung verlangen. Und genau hieran scheiterte die Ehefrau. Da sie diese Zuweisung nicht beantragt hatte, wurde ihr der Anspruch auf Nutzungsvergütung im Ergebnis auch versagt.

Hinweis: Haushaltsgegenstände sind nach Möglichkeit ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu verteilen. Die Beteiligten sollten sie einverständlich unter sich aufteilen. Wenn diese Bemühungen scheitern, sollte wegen der bei einem gerichtlichen Verfahren zu beachtenden Besonderheiten anwaltschaftlicher Rat eingeholt werden.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.07.2018 - 4 WF 73/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2018)

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