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Bestattungskostenbescheid: Miterbenstellung bedingt keine Klagebefugnis gegen Bescheid, der einem Miterben zuging

Nach einem Todesfall kann es nicht nur zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben, sondern auch zu verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten mit Behörden im Zusammenhang mit dem Erbfall kommen. So musste das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) im Folgenden entscheiden, ob ein Miterbe gegen einen Leistungsbescheid klagen kann, der einem anderen Miterben zuging.

Ein Erbe wollte vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen einen Leistungsbescheid über Bestattungskosten einreichen, der an seinen Bruder als Miterben gerichtet war. Das OVG lehnte dies jedoch ab und wies darauf hin, dass der Mann keine Klagebefugnis für eine solche Anfechtungsklage habe. Denn der Bescheid war ausschließlich gegen seinen Bruder gerichtet. Die zivilrechtliche Stellung als Miterbe begründet kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegenüber der Behörde, so dass der Mann nicht Klage erheben kann.

Hinweis: Für die meisten Klagearten - sowohl im Zivil- als auch im Verwaltungsrecht - ist die Klagebefugnis Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Klagen kann somit nur derjenige, der geltend macht, in seinen Rechten verletzt und nicht einfach nur tatsächlich betroffen zu sein. Damit soll verhindert werden, dass mit sogenannten Popularklagen die Gerichte unnötig in Anspruch genommen werden.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.04.2019 - 19 A 1143/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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