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Wegfall des Schlusserben: Keine Bindungswirkung der vermuteten Ersatzerbenbestimmung bei gemeinschaftlichem Testament

Bei zwischen Ehe(-Partnern) gebräuchlichen gemeinschaftlichen Testamenten ist der Längerlebende an Verfügungen gebunden, die beide Partner wechselseitig getroffen haben. Er kann diese also nicht mehr einseitig nach dem Tod seines Partners ändern. Die genaue Reichweite dieser Bindungswirkung führt jedoch immer wieder zu Streitigkeiten, wie auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Ein Ehepaar hatte sich gegenseitig zu Alleinerben und zum Erben des Längstlebenden ihren einzigen Sohn eingesetzt. Nach dem Tod der Frau und des Sohns errichtete der Mann ein neues Testament, in dem er zu gleichen Teilen seine Lebensgefährtin und ein Altenheim als Erben einsetzte. Nach dem Tod des Mannes behaupteten jedoch die Enkel, als Abkömmlinge des verstorbenen Sohns Erben geworden zu sein, was sich aus dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ergebe.

Das OLG sah die Angelegenheit allerdings anders und stellte fest, dass das gemeinschaftliche Testament zwar eine Bindungswirkung hinsichtlich der Erbeinsetzung des Sohns hatte, jedoch nicht hinsichtlich seiner Ersatzerben. Es wies darauf hin, dass es eine gesetzliche Vermutung gibt, nach der die Abkömmlinge eines Erben seine Ersatzerben sind, wenn dieser nach der Errichtung des Testaments verstirbt. Diese Vermutung ist jedoch im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen. Hier gab es keinerlei solche Anhaltspunkte - insbesondere da zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Enkel noch nicht geboren waren.

Hinweis: Das OLG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass jede Einsetzung eines Ersatzerben im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine selbständige, gesonderte Verfügung darstellt. Somit ist die Frage einer Bindungswirkung nicht für die Einsetzung von Schlusserben oder Ersatzerben generell zu bestimmen, sondern vielmehr für jede dieser Verfügungen gesondert. Dass die gemeinschaftlich testierenden Eheleute die Schlusserbeneinsetzung als wechselbezügliche und bindende Verfügung ausgestaltet haben, ist somit kein ausreichendes und zwingendes Indiz dafür, dass auch die Ersatzerbeneinsetzung bindend sein sollte.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.02.2019 - 10 W 16/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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